Aspekte des Opferhilfegesetzes (OHG)

OHG-Adressaten

  • Die Opferhilfe steht dem Opfer selbst und seinen Angehörigen zu.

OHG-Anlaufstellen

  • Im Rahmen des Vollzugs der Bundesgesetzgebung (OHG) haben die Kantone die Opferhilfe zu leisten
  • Die „OHG-Anlaufstellen“ sind kantonale Beratungs- bzw. Amtsstellen
  • Das Opfer bzw. seine Angehörigen können die Beratungsstelle frei wählen
  • Der Bund publiziert unter Verweis auf die website der SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren) eine Liste der Beratungsstellen:
    • http://www.sodk.ch/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Opferhilfe/Adresslisten/Adressen_der_OH-Beratungsstellen.pdf

OGH-Entschädigungs- + Genugtuungsstellen

  • Für Entschädigungen und Genugtuungen sind die Behörden des Tatortkantons zuständig
  • Der Bund publiziert unter Verweis auf die website der SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren) eine Liste der Beratungsstellen:
    • http://www.sodk.ch/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Opferhilfe/Adresslisten/Adressen_der_kantonalen_Entsch%C3%A4digungsstellen.pdf

OHG-Leistungen

  • Die OHG-Leistungen umfassen:
    • Beratung
    • Soforthilfe
    • Längerfristige Hilfe
      • Medizinische Hilfe
      • Psychologische Hilfe
      • Juristische Hilfe
    • Finanzielle Leistungen

OHG-Vorteile

  • Die Vorteile des Opferhilfegesetzes (OHG) sind:
    • wirkungsvolle Verfahrensrechte
    • optimierte Adhäsionsklage
      • Haftungsfeststellung
      • Schadenersatz-Durchsetzung

» Weiterführende Informationen unter Strafprozess – das Urteil | straf-prozess.ch

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