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Autorecht

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Inzahlungsgabe Käufer-Altwagen

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgesehen von Auto-Erstkäufern und solchen, die gleichzeitig eine Vielzahl von Fahrzeugen halten, will der (Durchschnitts-)Neuwagenkäufer seinen Altwagen „an Zahlung geben“ (auch „eintauschen“ / „Autoeintausch“). Der Kauf „neu gegen alt“ darf nicht unterschätzt werden: Mehr als 90 % der Neuwagen-Käufer geben dem Autoverkäufer, meistens ein Markenhändler oder Direktimporteur, ihren „alten Wagen“ in Zahlung.

Varianten

  • Tauschvertrag
    • mit Zuzahlungsabrede bei teurerem Neuwagen
    • mit Überschussauszahlung bei billigerem Neuwagen
  • Zwei selbständige Kaufverträge mit Verrechnungsvereinbarung
  • Kaufvertrag für Neuwagen, mit Inzahlungsgabe des Altwagens an Erfüllungsstatt

Tausch

Tausch ist eine gegenseitige Sachübertragung – hier – Autos (Altwagen gegen Neuwagen) zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen, wobei zu klären ist, ob die Leistungen wettauf gehen oder, ob die eine Partei der anderen eine Tausch:

Gleichwertigkeit der Autos

  • Wettauf
    • Der Tausch erfolgt wettauf, d.h. keine Partei hat der andern eine Tauschaufgabe zu entrichten (= keine Aufzahlung)

Unterschiedliche Werte der Autos

  • Tauschaufgabe
    • Derjenige, der den höherwertigen Gegenstand erwirbt, hat eine sog. Tauschaufgabe – ohne anderslautende Vereinbarung – in bar (cash) zu bezahlen
  • Neuwagen muss nicht der teurere sein
    • In der Regel wird der Neuwagen das teurere Auto sein, es muss aber nicht (zB Eintausch eines Ferrari ff gegen eine FIAT 500 Abarth)
  • Mehr als 2 Fahrzeuge im Tauschgeschäft
    • Es ist auch denkbar, dass der Neuwagenerwerber zwei Autos an Zahlung gibt, die insgesamt mehr Wert sind als der Neuwagen; es sind viele Konstellationen denkbar

getrennte Kaufgeschäfte

=   ökonomischer Tausch durch zwei getrennte Kaufgeschäfte

Praxis

  • Grossbetriebe, die den Eintauschwagen möglicherweise nicht selber an Endkäufer anbieten, wickeln aus Transparenzgründen im Verhältnis zu Hersteller bzw. Importeur, Administrierungs- und Abgaben-Gründen den Neuwagenkauf und den Eintausch getrennt ab
  • Verknüpfung der beiden Rechtsgeschäfte ist Verhandlungssache

Verbindung durch Kaufbedingung empfehlungswert

  • Aus Rückabwicklungs- und anderen Gründen kann es empfehlenswert sein, die beiden Rechtsgeschäfte in ihrem Bestand zu verbinden bzw. von einander abhängig zu machen

Rechtlich

  • Der Altwagen-Verkauf (Eintausch) ist für den Neuwagenkäufer eine subjektiv-wesentliche Voraussetzung, d.h. conditio sine qua non

Kauf Neuwagen mit Inzahlungsgabe Altwagen an Erfüllungsstatt

=   Neuwagenkauf mit Hingabe des Altwagens an Erfüllungsstatt

Prozedere

  • Der Käufer kann entscheiden, ob er den vollen Preis des Neuwagens bezahlt oder, ob er den reduzierten Kaufpreis tilgt und dem Verkäufer den Altwagen übereignet
  • Der Verkäufer hat einzig Anspruch auf die Bezahlung des vollen Neuwagenpreises
    • Eine Einlieferung des Altwagens kann er nicht fordern, ausser er hätte mit dem Neuwagenkäufer eine Sondervereinbarung geschlossen

Leistungsstörungen

  • Wandelung
    • Bei Leistungsstörungen sind die Rechtsfolgen davon abhängig, ob der Käufer den Kaufvertrag wandelt
      • Rückabwicklung
        • Käufer muss dem Verkäufer den Neuwagen zurückgeben
        • Verkäufer hat dem Käufer den Altwagen auszuhändigen
        • Verkäufer muss zudem dem Käufer den weiter erhaltenen (Teil-)Kaufpreis zurückzahlen
      • Vgl. ferner
  • Minderung
    • Beurteilung im individuell konkreten Einzelfall
  • Nachbesserung
    • Beurteilung im individuell konkreten Einzelfall

Gesetzestexte

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