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Autorecht

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Umtriebsentschädigung

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Verschiedene Grundeigentümer üben die hemdsärmelige Praxis, einen Avis unter den Scheibenwischer des falsch geparkten Wagens zu klemmen, mit zB folgendem Wortlaut, der Gegenstand einer umfangreichen bundesgerichtlichen Beurteilung wurde (siehe Box): 

«Sie werden ersucht, mit beiliegendem Einzahlungsschein eine Umtriebsentschädigung von Fr. 30.– zu entrichten. Mit der Bezahlung dieser Gebühr innert 10 Tagen entheben Sie uns der Pflicht, wegen Uebertretung des richterlichen Verbots zu verzeigen.»

Hinweis

Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass der Text nicht nachahmungsfähig ist (u.a. wegen Verwendung des Gebührenbegriffs und weil der Falschparkierer nicht darüber aufgeklärt wird, ob nach der „Gebühren“-Zahlung auf die Strafanzeigenerhebung verzichtet wird).

„Offerte Umtriebsentschädigung gegen Strafanzeigenverzicht“

Diese Grundeigentümer-Praxis entspricht jener bei Schwarzfahrern und Ladendieben. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 6S.77/2003, siehe Box).

Umtriebsquantitativ

Das Bundesgericht erachtete in BGE 6S.77/2003 eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 30.— als angemessen und erklärte, dass der Grundeigentümer Anspruch auf den Geldbetrag habe, den er mit dem angebrachten Avis von den Falschparkierern forderte.

Ob das Umtriebsentschädigungs-Quantitativ heute noch aktuell bzw. kostendeckend ist, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden.

Jedenfalls sollte der Grundeigentümer für den Ersatz seiner Umtriebe tendenziell weniger verlangen als er effektiven Aufwand hatte. Damit kann er sich von den strafrechtlich relevanten Vorwürfen der Nötigung infolge fehlenden sachlichen Zusammenhangs zwischen der Strafanzeige und der geltend gemachten Forderung und der Erpressung infolge Bereicherungsabsicht wegen zu hoher Umtriebsentschädigung exkulpieren. Vgl. hiezu

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