Richterliches Parkverbot

Der Grundeigentümer hat das Recht, ungerechtfertigte Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren (ZGB 641 Abs. 2) und hiezu – unter Glaubhaftmachung seines Rechtes und der Störung – ein richterliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis verfügen zu lassen (ZPO 258 ff.). Zu denken ist hierbei vor allem an ein Parkverbot oder ein Fahrverbot:

Veranlassung richterliches Parkverbot

Grundlage

  • ZPO 258 – ZPO 260

Gesuch

  • Zuständigkeit
    • Örtlich
      • am Grundstücksort (Ort der gelegenen Sache)
    • Sachlich
      • Zuständiges Gericht im betreffenden Gerichtssprengel
  • Eingabe
    • Partei(en)
      • =   Grundeigentümer und / oder Mieter (mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers)
    • allf. Vertreter
      • nur natürliche Person
        • (keine AG, keine GmbH, keine Genossenschaft etc.)
      • gewerbsmässige Vertretung
        • nur Rechtsanwälte
        • keine Liegenschaftenverwalter oder –bewirtschafter
    • Rechtsbegehren
      • Es sei Unberechtigten das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Kat.-Nr. xxxx / Grundbuchblatt Nr. xxxx, Strasse / Ort des Grundstücks, zu verbieten. Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2’000 bestraft.
      • Vorbehalten bleiben die Rechte von Dienstbarkeitsberechtigten im Rahmen ihrer Dienstbarkeit
        • (sofern ein solches Dienstbarkeitsrecht im Grundbuch eingetragen ist; vgl. hiezu Dienstbarkeitsarten | dienstbarkeit.ch)
    • Begründung
      • Vorbringen der massgeblichen Tatsachen
        • Erwähnung, dass Gesuchsteller dinglich oder vertraglich Berechtigter ist
        • Bestehen oder Drohung einer Störung durch Dritte
          • zB Störung durch Nachbarn oder die Besucher Nachbarliegenschaft
          • zB Störung durch Publikum an Passantenlage
          • ev. Fotos als Glaubhaftmachungsnachweise
      • Bezugnahme auf die Beweismittel
    • Datierung und Unterzeichnung des Gesuches

Beilagenverzeichnis

  • Auf separatem Blatt
  • Bezeichnung und Nummerierung jeden Dokuments in chronologischer Reihenfolge, unter Datumangabe

Beilagen

  • bei Vertretung: Vollmacht (siehe Muster Vertretungsrecht | vertretungsrecht.ch)
  • Grundbuchauszug für das betroffene Liegenschaft (nicht älter als ein Jahr)
  • Katasterplan (nicht älter als ein Jahr)

Formular

Vollzug des richterlichen Parkverbots-Erlasses

Publikation + Verbotstafel

  • Das gerichtliche Verbot ist nach dem Gerichtsentscheid öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen (Art. 259 ZPO)
  • Publikation + Montage der Hinweistafel an geeigneter Stelle durch die zuständige Behördenstelle, auf Begehren und Kosten des Gesuchstellers

Einsprache

  • Wer das gerichtliche Verbot nicht anerkennen will, kann innert dreissig Tagen seit dessen Publikation und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben
  • Klageeinreichung bei Gericht (vgl. ZPO 260)
    • Antragspflicht
    • Begründungspflicht
  • Rechtsfolge im Obsiegensfalle
    • Einsprache macht das gerichtliche Verbot gegenüber der ein-sprechenden Person unwirksam

Exkurs: Vom Parkverbot ausgenommener Personenkreis

Berechtigte

  • Vorbehalten bleiben natürlich die Rechte von beschränkt dinglichen oder vertraglich Berechtigten sowie des Güterumschlags, wobei es immer Abgrenzungs- und Nachweisprobleme geben wird
    • Dienstbarkeitsberechtigte
    • Mieter
    • Besucher (während der Besuchsdauer)
    • Kunden (zB während einer bestimmten Dauer)
    • Lieferanten (zB im Verkehr mit den Mietern, während des Güterumschlags)

Erwähnung des ausgenommenen Personenkreis beim Parkverbot

  • Dieser Vorbehalt kann als Ausnahme im Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Parkverbots erwähnt werden

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