Einleitung
Aufgrund von OR 197 Abs. 1 OR haftet der Verkäufer dem Käufer dafür, dass das Auto nicht rechtliche oder körperliche Mängel aufweist, die seinen Wert oder seine Gebrauchstauglichkeit aufheben oder stark mindern, und für die zugesicherten Eigenschaften.
Der Gesetzgeber unterscheidet grundlegende zwei Mängelarten:
- Rechtsmangel
- Sachmangel
Die beiden Mängelarten werden im Folgenden kommentiert:
- Rechtsmangel
- Sachmangel
- Mängelbegriff
- Fehlen vereinbarte Eigenschaft
- Fehlen vorausgesetzte Eigenschaft
- Erheblichkeit des Mangels
- Zeitpunkt
Weiterführende Links
- Produktehaftung (Mängelhaftung des Autoproduzenten bzw. Fahrzeugherstellers)
- Abgrenzung | produkte-haftung.ch
- Rechte und Pflichten von Käufer und Nutzer | produkte-haftung.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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