Definition des Unfallwagens
- Unfallauto = Auto, welches einen Unfallschaden erlitten hat, der nicht als Bagatellschaden eingestuft werden kann (erhebliche Beschädigung der Chassis-Struktur / Chassisrahmen o.ä.)
Abgrenzung Bagatellschaden
Ausgangslage
- In der Praxis gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Unfallwagen- und Bagatellschaden-Qualifikation, da die Begrifflichkeit des Unfallschadens nur vage möglich ist (eine Rechtsunsicherheit wird immer bestehen)
Abgrenzungskriterien?
- Nicht zielführend sind Abgrenzungskriterien wie Baugruppen, Schadenbeseitigungskosten, Minderwertabsenz nach fachgerechter Reparatur, Reparaturkosten o.ä.
Bagatellschäden
- Ersatz geschraubter, gesteckter oder geklebter (An-)Bauteile
- Park- oder Lackschäden
- Ausbeul- oder Carrosserie-Arbeiten
- leichte Richtarbeiten (Einzelfallbeurteilung erforderlich)
- o.ä.
Erheblichkeit des Unfallschadens
zwei Erheblichkeitsarten
- Unfallschaden-Erheblichkeit für die Qualifikation als Unfallwagen
- Unfallschaden-Rechtserheblichkeit im Sinne von OR 197 und Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit oder Bewirkung einer Wertverminderung
Sachmängelhaftung
- Kumulatives Vorhandensein beider Erheblichkeitsarten (Unfallwagen + Beeinträchtigung Gebrauchstauglichkeit u/o Wertverminderung)
Nur eine Erheblichkeit und ihre Schwierigkeiten
- Problemfall bei Qualifikation der Unfallfreiheit und Vorhandensein erheblicher technischer Mängel infolge des Unfallereignisses
- Einzelfallbeurteilung unumgänglich
Minderwert Unfallwagen
Technischer Minderwert
- Die heutigen Reparaturmethoden und die Unfallschaden-Behebung bei einer qualifizierten Fachwerkstatt führen meistens zu einer ordnungsgemässen Instandsetzung und lassen heute keinen Raum mehr für die Geltendmachung eines technischen Minderwertes
- Das Auto bleibt gleichwohl ein Unfallfahrzeug
Wirtschaftlicher Minderwert (auch: merkantiler Minderwert)
- Der Minderwert bezieht sich auf unerkannte Mängel und Nachteile, die nach dem Unfall und der Schadensbehebung latent vorhanden bleiben
- Der merkantile Minderwert wird in der Praxis bei 5 % bis 10 % des „Vorunfall-Zeitwertes voranschlagt
- Jedenfalls ist eine Beurteilung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich
Unfallschaden-Verschweigung
- Da die Sachverhaltsbeurteilung vom Festellungszeitpunkt, von der Gewährleistungssituation (Gewährleistungs-Wegbedingung, Unfallfreiheits-Zusicherung etc.) und vom Mass des Unfallschadens und seiner Beseitigungsqualität ist, lässt sich keine generelle Aussage machen; es ist eine Beurteilung im individuell konkreten Einzelfall erforderlich
Weiterführende Informationen
Literatur
- MAISSEN LUIS, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen, Diss. Zürich 1999, S. 52 ff.
Judikatur
- BGE 84 II 163
- BGE 96 IV 145 ff.
- ZBJV 93 (1957) 73
- SJZ 52 (1956) 27
Links
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.